Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Jetzt besteht nach § 556 Abs. 4 BGB die Möglichkeit, diese Belege elektronisch bereitzustellen. Was ist dabei zu beachten und was heißt hier elektronisch genau?
Auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Gebäude (§ 578 BGB), die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden.
Das bedeutet genaugenommen die „Erleichterung“ des Formerfordernisses für Gewerberaummietverträge mit einer festen Laufzeit von mehr als 12 Monaten von der gesetzlichen Schriftform zur Textform. Hier ist § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 70 EGBGB zu beachten. Was heißt da für etwaige Neuabschlüsse oder Kündigungen von Gewerbemietverträgen?
Diese und Ihre weiteren Fragen zum Mietrecht, sei es zu Betriebskostenabrechnung, Kündigung etc. beantwortet Ihnen unser Top-Referent Rechtsanwalt Thomas Hannemann in diesem Online-Seminar.
Inhalte des Online-Seminars
Die Teilnehmenden wählen während des Onlineseminars die mietrechtlichen Themen selbst aus, auf die der Referent näher eingehen soll.
Hierbei können die mietrechtlichen Fragen während des Onlineseminars durch die Teilnehmenden entweder mündlich unter Nutzung des Mikrofons der Veranstaltungssoftware oder schriftlich durch Nutzung der Chatfunktion an den Referenten gestellt werden.
Zielgruppe
- Mietverwalter