Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB gehört zu den gefährlichsten rechtlichen Fallstricken im Mietrecht – und wird von Vermietern immer wieder unterschätzt:

Gegenüber der 3-jährigen Regelverjährung kenntnisabhängig zum Jahresende enthält das Mietrecht eine besonders haftungsträchtige kurze Verjährung taggenau von lediglich 6 Monaten für bestimmte Vermieter-, aber auch Mieteransprüche. Die Online-Veranstaltung behandelt die dadurch bestehenden Risiken und vor allen Dingen deren erfolgreiche Vermeidung.

Haftungsfalle: Verjährung gem. § 548 BGB

Inhalte des Online-Seminars

  • Sachlicher Geltungsbereich
  • Persönlicher Geltungsbereich
  • Abgrenzung zum allgemeinen Verjährungsrecht
  • Fristbeginn: Besitzerlangung des Vermieters und Besitzaufgabe des Mieters; Sonderfall: Annahmeverzug des Vermieters
  • Fristende
  • Hemmung und Neubeginn der Verjährung
  • Aufrechnungsmöglichkeiten mit verjährten Forderungen
  • Verjährung von Mieteransprüchen
  • Abdingbarkeit

Zielgruppen

  • Mietverwalter
  • Vermieter
Online-Seminar | Mi, 26.08.2026 | 15:00 Uhr
Dauer
ca. 90 Minuten
108,00 €
zzgl. MwSt.
128,52 € inkl. MwSt.
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  • Teilnahmebestätigung Nach dem Besuch des Online-Seminars können Sie sich Ihre persönliche Teilnahmebestätigung zum Nachweis Ihrer beruflichen Fortbildung herunterladen.
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Video | Stand 26.08.2026
Dauer
ca. 90 Minuten
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Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Haufe Group ausgewählten Online-Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b Abs. 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Live-Teilnahme an unserem Onlineseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

(„Hinweis: Weiterbildungsnachweis nur bei Live-Onlineseminar-Teilnahme, das Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung wird nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt!“)