Was bedeutet die Verlängerung der Mietpreisbremse konkret? Wie verhält es sich bei der Indexmiete oder Untervermietung? In welchen Konstellationen ist die Mietpreisbremse irrelevant?  

Was Sie beachten müssen, referiert RA Hannemann anhand der nach wie vor geltenden Rechtsprechung. Diese und Ihre weiteren Fragen zum Mietrecht, sei es zu Betriebskostenabrechnung, Kündigung etc. beantwortet Ihnen unser Top-Referent Rechtsanwalt Thomas Hannemann in diesem Online-Seminar.

Inhalte des Online-Seminars
  • Bedeutung der Mietpreisbremsenverlängerung
  • Auswirkungen auf Indexmiete und Untervermietung
  • Wann ist die Mietpreisbremse irrelevant?
  • Fortgeltende aktuelle Rechtsprechung
Zielgruppen
  • Mietverwalter
  • Vermieter
Online-Seminar | Di, 30.09.2025 | 15:00 Uhr
Dauer
ca. 90 Minuten
108,00 €
zzgl. MwSt.
128,52 € inkl. MwSt.
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  • Teilnahmebestätigung Nach dem Besuch des Online-Seminars können Sie sich Ihre persönliche Teilnahmebestätigung zum Nachweis Ihrer beruflichen Fortbildung herunterladen.
  • Aufzeichnung
  • Unterlagen
Video | Stand 30.09.2025
Dauer
ca. 90 Minuten
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Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Haufe Group ausgewählten Online-Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu §15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach §34c Abs. 2a GewO i. V. m. §15b Abs. 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Live-Teilnahme an unserem Onlineseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

(„Hinweis: Weiterbildungsnachweis nur bei Live-Onlineseminar-Teilnahme, das Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung wird nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt!“)