„CO2-Aufteilung“ und „TV-Umlage“: Immer wieder gibt es Neues bei der Betriebskostenabrechnung zu beachten. Aber auch bei vermeintlich klaren Sachverhalten kann die Abrechnung fehlerhaft werden. Ist die Umlagevereinbarung wirksam? Welche Betriebskosten darf ich überhaupt umlegen? Wie muss im Detail abgerechnet werden? Dürfen sonstige Betriebskosten zusammengelegt werden? Wie umfassend ist das Einsichtsrecht des Mieters?
Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Ihnen unser Top-Referent RA Hannemann in diesem Online-Seminar.
Inhalte des Online-Seminars
1. Wirksame Umlagevereinbarung
- Änderungen durch das TKG
- Ist die an einen Hausmeister gezahlte Notdienstpauschale umlagefähig?
- Sind Baumfällkosten umlegbare Betriebskosten?
- Sind die Mietkosten für Rauchwarnmelder auf den Wohnraummieter umlegbar?
- Sind die Wartungskosten für Rauchmelder umlegbare Betriebskosten?
- Sind die Kosten für Müll-Management umlegbare Betriebskosten?
2. Die richtige Abrechnung
- Neuerungen durch das CO2KostAufG
- Zulässige Zusammenlegung „sonstiger Betriebskosten“ in der Betriebskostenabrechnung?
- Auswirkungen der Position „Hausstrom“ in der Betriebskostenabrechnung?
- Auswirkungen der BK-Abrechnungsposition „Schornstein & Rauchmwart 3. OG“
- Auswirkungen der BK-Abrechnungsposition „Treppenhausreinigung“
- Heizkostenschätzung auch mithilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden?
- Kürzungsrecht des Mieters bei fehlenden Wärmemengenzählern?
- Einsichtsrecht des Mieters nur in Originale?
- Erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters auch auf Zahlungsbelege?
- Erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters auf Verträge des Vertragspartners des Vermieters?
- Mieterrechte bei fehlender Belegeinsicht und unterlassener Abrechnung?
3. Wirtschaftlichkeitsgebot
- Inwieweit gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot für Verträge vor Mietbeginn?
Zielgruppen
- Immobilienverwalter
- Entscheidungsträger:innen in Wohnungsunternehmen bzw. größeren Immobilienverwaltungen
- Mietverwalter
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- Aufzeichnung
- Unterlagen