Mit der Sozialklausel wird das Recht des Wohnraummieters umschrieben, der ordentlichen Kündigung des Vertrags zu widersprechen und seine Fortsetzung verlangen zu können, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietvertrags eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Die ordentliche Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter setzt – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573 Abs. 1 BGB). RA Hannemann erläutert anhand der aktuellen Rechtsprechung was zu beachten ist. Diese und Ihre weiteren Fragen zum Mietrecht, sei es zu Betriebskostenabrechnung, Kündigung etc. beantwortet Ihnen unser Top-Referent Rechtsanwalt Thomas Hannemann in diesem Online-Seminar.
Inhalte des Online-Seminars
- Aktuelle Rechtsprechung zur sog. Sozialklausel
- Widerspruchsrecht des Mieters
- Verlangen des Mieters nach Fortsetzung des Mietvertrags
- Wann bedeutet die Fortsetzung des Mietvertrags eine Härte?
Zielgruppen
- Mietverwalter
- Vermieter
