Mit der Sozialklausel wird das Recht des Wohnraummieters umschrieben, der ordentlichen Kündigung des Vertrags zu widersprechen und seine Fortsetzung verlangen zu können, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietvertrags eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Die ordentliche Kündigung von Wohnraum durch den Vermieter setzt – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573 Abs. 1 BGB). RA Hannemann erläutert anhand der aktuellen Rechtsprechung was zu beachten ist. Diese und Ihre weiteren Fragen zum Mietrecht, sei es zu Betriebskostenabrechnung, Kündigung etc. beantwortet Ihnen unser Top-Referent Rechtsanwalt Thomas Hannemann in diesem Online-Seminar.

Inhalte des Online-Seminars
  • Aktuelle Rechtsprechung zur sog. Sozialklausel
  • Widerspruchsrecht des Mieters
  • Verlangen des Mieters nach Fortsetzung des Mietvertrags
  • Wann bedeutet die Fortsetzung des Mietvertrags eine Härte?
Zielgruppen
  • Mietverwalter
  • Vermieter
Online-Seminar | Di, 22.07.2025 | 15:00 Uhr
Dauer
ca. 90 Minuten
108,00 €
zzgl. MwSt.
128,52 € inkl. MwSt.
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Video | Stand 22.07.2025
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Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Haufe Group ausgewählten Online-Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu §15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach §34c Abs. 2a GewO i. V. m. §15b Abs. 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Live-Teilnahme an unserem Onlineseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

(„Hinweis: Weiterbildungsnachweis nur bei Live-Onlineseminar-Teilnahme, das Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung wird nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt!“)