Im Haushaltsstreit hatte sich die Ampel auf einen Kompromiss geeinigt: Unter anderem wird der CO2-Preis fürs Heizen mit Erdgas und Öl ab 2024 stärker steigen als bisher geplant – das betrifft Mieter und Vermieter.
Bei Mietwohnungen werden die Kosten für den CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je schlechter das Haus gedämmt ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermieter übernehmen müssen.
Seit dem 1.1.2024 greifen zudem die ersten Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Generell muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht.
Unser Experte RA Hannemann gibt Ihnen in diesem Seminar einen prägnanten Überblick über die Rechtsgrundlagen des CO2KostAufG. Beleuchtet welche abweichenden Vereinbarungen getroffen werden können und wie es sich mit der Umlagefähigkeit von Mehrkosten verhält.
Im Zweiten Teil des Seminars erläutert Ihnen RA Hannemann die Bedeutung des GEG für das Mietrecht: Welche Möglichkeiten gibt es für Sie durch neue Vorschriften z. B. bei einer Modernisierung, welche Regelungen sind zum Schutz von Mietern zu beachten und wie wirkt sich das GEG auf die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung aus?
Inhalte des Online-Seminars
Teil A: Die CO2-Preisumlage
I. Rechtsgrundlagen
II. Das CO2KostAufG
- Gesetzeszweck
- Anwendungsbereich
- Aufteilungsverfahren im Verhältnis Vermieter zu Mieter bei Wohngebäuden
- Aufteilungsverfahren im Verhältnis Vermieter zu Mieter bei Nichtwohngebäuden
- Aufteilungsverfahren des Mieters im Verhältnis zum Vermieter bei Wohngebäuden
- Aufteilungsverfahren des Mieters im Verhältnis zum Vermieter bei nicht Wohngebäuden
- Kürzungsrechte des Mieters
III. Mietrechtliche Auswirkungen
- Bestandsmietverträge bis 31.12.2022
- Neu-Mietverträge ab 1.1.2023
- Abweichende Vereinbarungen
- Umlagefähigkeit von Mehrkosten
IV. Wohnungseigentumsrechtliche Auswirkungen
Teil B: Die mietrechtlichen Auswirkungen des GEG
I. Überblick über die Änderungen im GEG
II. Bedeutung für das Mietrecht
III. Mietrechtliche Änderungen im BGB
- § 555b Nr. 1a BGB
- § 559 Abs. 2 S. 2, Abs. 3a S. 3, Abs. 4 Nr. 2 letzter Hs BGB
- § 559c Abs. 1 S. 3 letzter Hs BGB
- § 559e BGB
- §§ 557b Abs. 2, 557a BGB
IV. Regelungen zum Schutz von Mietern § 71o GEG
V. Änderungen der Betriebskosten- und Heizkostenverordnung
Zielgruppen
- Mietverwalter
- Wohnungseigentumsverwalter
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- Aufzeichnung
- Unterlagen