Der Kurs ist an Prüflinge gerichtet, die sich bereits auf die Prüfung zum zertifizierten Verwalter vorbereitet haben und im Vorfeld ihr Wissen prüfen möchten. Der Kurs enthält neue Fragen zur Prüfungsmaterie. Der Referent hat 30 Multiple-Choice-Fragen kreuz und quer durch das Prüfungsgebiet vorbereitet. Um die schriftliche Prüfungssituation möglichst wirklichkeitsnah simulieren zu können, stehen den Teilnehmern zum Lesen und Beantworten je Frage knappe 2 Minuten zur Verfügung. Nach der Beantwortung der Frage durch die Teilnehmer nennt der Referent das richtige Ergebnis und erläutert dies kurz.

Inhalte des Online-Seminars
  • Wohnungseigentumsrecht (u. a. Begründung und Verwaltung von Wohnungseigentum)
  • Zivilrecht (u. a. Mietrecht und Werkvertragsrecht)  
  • Sonstige Rechtsgrundlagen (u. a. Energierecht und Heizkostenverordnung)
  • Kaufmännische Verwaltung (u. a. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung)
  • Technische Grundlagen (u. a. Erhaltungsplanung und Verkehrssicherungspflichten)
Zielgruppe
  • Wohnungseigentumsverwalter

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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.

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Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Haufe Group ausgewählten Online-Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu §15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach §34c Abs. 2a GewO i. V. m. §15b Abs. 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Live-Teilnahme an unserem Onlineseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

(„Hinweis: Weiterbildungsnachweis nur bei Live-Onlineseminar-Teilnahme, das Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung wird nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt!“)