​In vielen Städten und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse. Was bedeutet das für Sie beim Abschluss eines neuen Mietvertrags? Wie können Sie die zulässige Miete ermitteln? Kann die Vormiete angesetzt werden? Gibt es Ausnahmen? Welche Neuerungen gibt es durch die Verschärfung der Mietpreisbremse?

Inhalte des Online-Seminars
  • Was bedeutet die Mietpreisbremse und wo gilt sie?
  • Welche Ausnahmetatbestände gibt es?
  • Was ändert sich durch die Verschärfung der Mietpreisbremse?
  • Auskunftspflicht des Vermieters über Ausnahmetatbestände und Folgen unzureichender Auskunft
  • Rückwirkende Rügemöglichkeit des Mieters​
Zielgruppen
  • Mietverwalter
  • Immobilienverwalter
  • Entscheidungsträger:innen in Wohnungsunternehmen bzw. größeren Immobilienverwaltungen
Online-Seminar | Mo, 16.12.2024 | 14:00 Uhr
Dauer
ca. 90 Minuten
108,00 €
zzgl. MwSt.
128,52 € inkl. MwSt.
Jetzt buchen
  • Teilnahmebestätigung Nach dem Besuch des Online-Seminars können Sie sich Ihre persönliche Teilnahmebestätigung zum Nachweis Ihrer beruflichen Fortbildung herunterladen.
  • Aufzeichnung
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Video | Stand 16.12.2024
Dauer
ca. 90 Minuten
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Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Haufe Group ausgewählten Online-Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu §15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach §34c Abs. 2a GewO i. V. m. §15b Abs. 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Live-Teilnahme an unserem Onlineseminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

(„Hinweis: Weiterbildungsnachweis nur bei Live-Onlineseminar-Teilnahme, das Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung wird nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt!“)