Es ist gar nicht so einfach, die Zahlungseingänge von Bund und Ländern in der Bilanz richtig zu erfassen. Bei den Zahlungen handelt es sich nämlich um sonstige Erträge, die aufgrund der außergewöhnlichen Situation der Coronakrise unregelmäßige Erträge darstellen.

Inhalte des Online-Seminars

Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als "Sonstiger Ertrag unregelmäßig" zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Bei der Überbrückungshilfe I handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegt auch die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Die Überbrückungshilfe II fördert die anfallenden Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020 und schließt damit an die Überbrückungshilfe I an.
Kredite im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen durch Haftungsbeitritt gefördert werden, sind rückzahlungspflichtig. Mit Zahlungseingang ist der Kredit als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten zu erfassen.
Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grundsätzlich als Treuhänder auf.
Neben dem korrekten Umgang mit öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen wird auf mögliche Abhilfen gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten (z. B. Restrukturierung, Rangrücktritt) eingegangen.

  • Kurzarbeitergeld inkl. freiwillige Aufstockung
  • Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen
  • Liquiditätshilfen
  • Fixkostenzuschüsse
  • zinsverbilligte Darlehen usw.
Zielgruppen
  • Steuerberater
  • CFO / Leiter Rechnungswesen
  • Steuerexperten in Unternehmen
  • Bilanzbuchhalter

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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.

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