Zwar stellt die Jahresabrechnung seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht den Beschlussgegenstand dar, Fehler in der Abrechnung führen aber zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse. Nach wie vor sind auch die von der Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten entwickelten Grundsätze über die Abrechnung als reine Einnahmen-/Ausgabenrechnung und die Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Mit Blick auf das Informationsinteresse der Wohnungseigentümer über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft, ist der Verwalter verpflichtet, jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen. In erster Linie hat der Vermögensbericht jeweils den Ist-Stand der Erhaltungsrücklage, weiterer gebildeter Rücklagen und das tatsächlich vorhandene Vermögen anzugeben, also Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer und außenstehende Dritte.
In diesem Onlineseminar werden Ihnen Schritt für Schritt die maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen an die Jahresabrechnung und die inhaltlichen Anforderungen an den Vermögensbericht anhand von Beispielen und Mustern anschaulich und verständlich erläutert.
Abrechnungsspitze als Beschlussgegenstand
Verhältnis Jahresabrechnung zum Wirtschaftsplan
Verhältnis Jahresabrechnung zum Vermögensbericht
Formbild der Jahresabrechnung
Darstellung der Einnahmen
Darstellung der Ausgaben
Schlüssigkeitskontrolle
Mehrhausanlagen
Umsatzsteuer
Optionale Bestandteile
Vermögensbericht
Derzeit ist kein Termin für Online-Seminare verfügbar.