Alkohol und Drogen im Straßenverkehr bewegen sich rechtlich an der Schnittstelle von Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht und sind geprägt durch eine teils unübersichtliche Rechtsprechung sowie durch aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen – nicht zuletzt im Bereich Cannabis.

Der Referent  vermittelt strukturiert und praxisorientiert das notwendige Rüstzeug für die kompetente Bearbeitung dieser Mandate. Im Mittelpunkt stehen der Straftatbestand des § 316 StGB sowie der Bußgeldtatbestand des § 24a StVG in ihrer gesamten Breite – von den Tatbestandsvoraussetzungen über Fragen der Schuldfähigkeit und Strafzumessung bis hin zu Maßregeln und Konkurrenzen.

Inhalte des Online-Seminars

  • Normzweck und Tatbestandsmerkmale des § 316 StGB
  • Fahruntauglichkeit und Tatzeit-BAK
  • Drogen und berauschende Mittel
  • Subjektiver Tatbestand, Täterschaft und Teilnahme
  • Schuldfähigkeit, Strafzumessung und Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Konkurrenzen
  • Der Bußgeldtatbestand des § 24a StVG: Grundlagen und Systematik
  • Alkohol- und Drogenfahrten – einschließlich der aktuellen Rechtslage zu Cannabis
  • Sanktionen und rechtspolitische Entwicklungen

Zielgruppen

  • Fachanwälte für Verkehrsrecht
  • Rechtsanwälte

In Kooperation mit

  • Deutscher Anwaltverlag
Online-Seminar | Do, 24.09.2026 | 14:00 Uhr
Dauer
ca. 150 Minuten
168,00 €
zzgl. MwSt.
199,92 € inkl. MwSt.
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  • Teilnahmebestätigung Nach dem Besuch des Online-Seminars können Sie sich Ihre persönliche Teilnahmebestätigung zum Nachweis Ihrer beruflichen Fortbildung herunterladen.
  • Aufzeichnung
  • Unterlagen
Video | Stand 24.09.2026
Dauer
ca. 150 Minuten
168,00 €
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Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 FAO

Dauer: 2,5 Vortragsstunden gem. § 15 FAO

Im Live-Online-Seminar ist sowohl die Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern und der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung als auch der Nachweis der Teilnahme sichergestellt. Der Nachweis der durchgängigen Teilnahme sowie der Interaktion kann daher bei der Teilnahme am Live-Online-Seminar erbracht werden – nicht jedoch beim Aufrufen und Abspielen lediglich der Videoaufzeichnung.

Hinweis: Da die Rechtsanwaltskammern grundsätzlich nicht vorab bestimmte Arten von Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren, können wir keine Garantie für die Anerkennung im Einzelfall übernehmen. Von unseren Kunden haben wir jedoch erfahren, dass die Online-Seminare bereits anerkannt wurden, z. B. von den RAKs München, Hamburg, Düsseldorf, Oldenburg, Saarbrücken und Sachsen-Anhalt.