Gerade die Corona-Zeiten erfordern es, über den Steuerberatungsvertrag sowie das Honorar vor und nach einer Mandanteninsolvenz nachzudenken und geeignete Maßnahmen zu treffen. Hier ist in erster Linie zu sehen, dass der Steuerberater Unternehmer ist und nicht aus Gefälligkeit arbeitet. Er muss seine Interessen schützen und durchsetzen.

Inhalte des Online-Seminars

Grundsätzlich gilt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Mandanten erlischt der Steuerberatungsvertrag samt Vollmacht. Die Honorarforderungen des Steuerberaters sind bloße Insolvenzforderungen und können zur Tabelle angemeldet werden. Sie werden in Höhe der Insolvenzquote ausgeglichen.

Im Zuge der Corona-Krise ist durch Art. 240 EGB ein neues Leistungsverweigerungsrecht vom Gesetzgeber geschaffen worden. Verbrauchern steht bei Dauerschuldverhältnissen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8.3.2020 abgeschlossen worden sein und berechtigt zur Leistungsverweigerung bis zum 30.6.2020. Es bezieht sich aber nur auf solche Dauerschuldverhältnisse, die zur „Eindeckung“ mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Steuerberatungsleistungen gegenüber Verbrauchern, z. B. die Erstellung der Einkommensteuererklärung, werden daher von diesem neuen befristeten Leistungsverweigerungsrecht nicht betroffen sein.

Ihr Referent geht in dem Online-Seminar insbesondere auf folgende Schwerpunkte vertiefend ein:

  • Steuerberatungsvertrag
  • Absicherung von Gebührenansprüchen
  • Anfechtung und Honorar bei Insolvenz des Mandanten
Zielgruppen
  • Steuerberater
  • Geschäftsführer
  • Fachanwälte für Steuerrecht

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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.

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