Ein bislang äußerst turbulentes Jahr hat auch steuerlich eine Vielzahl praxisrelevanter Neuerungen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu bieten. Im Rahmen der steuerlichen Corona-Konjunkturmaßnahmen hat die Bundesregierung u.a. die Möglichkeiten zur Verlustnutzung in Unternehmen verbessert und temporär den Verlustrücktrag erhöht. Zeitlich unbegrenzt wurde dagegen der Freibetrag bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erhöht.

Inhalte des Online-Seminars

Die Vorschrift des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag erlaubt es Unternehmen auf Antrag und unter bestimmten engen Voraussetzungen (u.a. Fortführung des Geschäftsbetriebs), einen steuerlichen Verlustuntergang trotz eines schädlichen Anteilserwerbs i.S.d. § 8c KStG zu vermeiden. Das BMF äußert sich in einem Entwurfsschreiben vom 14.8.2020 zu praxisrelevanten Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Dabei geht die Finanzverwaltung u.a. auf Modalitäten zur Antragstellung, auf den Begriff des Geschäftsbetriebs sowie auf schädliche Ereignisse ein, die zum Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen.

Noch immer steht ein Regierungsentwurf zu den Änderungen in der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung aus, die der Gesetzgeber infolge der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) der EU in nationales Recht umsetzen wird. Konkrete Einblicke in die gesetzgeberischen Planungen erlaubt jedoch ein Referentenentwurf, der auf wichtige Änderungen für Unternehmen mit ausländischen Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften hindeutet.

Rückendeckung aus München gibt es für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer: Der BFH hat sich zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns geäußert. Wird nach einer Einbringung zum Buchwert durch eine Veräußerung innerhalb der Sperrfrist ein Einbringungsgewinn I oder ein Einbringungsgewinn II ausgelöst, unterliegt dieser nach höchstrichterlicher Sicht nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (Urteile v. 11.7.2019, I R 26/18 und I R 13/18). Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung sieht der BFH bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter. Anders als die Vorinstanz (FG Münster, Urteil v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G,) verneinte der BFH die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten eines Reiseveranstalters, die dieser für die Überlassung von Hotelzimmern gezahlt hatte (Urteil v. 25.7.2019, III R 22/16).

Die Entscheidung kann auch für andere Branchen von hoher praktischer Bedeutung sein.

Weitere Themen sind u.a.:

  • Gewerbesteuer auf Dividenden: Gesetzesänderung im gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs bei EU- und bei Drittstaatendividenden (§ 9 Nr. 7 GewStG)
  • Lizenzschranke (§ 4j EStG): BMF veröffentlicht einen Katalog von dem Nexus-Ansatz entsprechenden internationalen Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018 (Schreiben v. 19.2.2020). In diesen Fällen steht die Lizenzschranke dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.
  • Einkünftekorrektur nach § 1 AStG bei (unbesicherter) Konzernfinanzierung: Finanzverwaltung wendet BFH-Rechtsprechung (I R 51/17 und I R 81/17 v. 27.2.2019) über Einzelfall hinaus an.
  • Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Verschärfende Gesetzesänderung geplant
  • Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Update zur deutschen Verwaltungsauffassung
Zielgruppen
  • Steuerberater
  • Steuerfachwirte
  • Steuerfachangestellte
  • Steuerexperten in Unternehmen

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