Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihnen per Gesetz oder Satzung zugewiesen werden. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtlich organisiert und handeln öffentlich-rechtlich. Dadurch unterscheiden sie sich von Körperschaften des Privatrechts, z. B. AG oder GmbH.

Inhalte des Online-Seminars

Da Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerfähig sind, ergeben sich zahlreiche Fragestellungen, insbesondere bei der Umsatzbesteuerung. Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts fußt auf den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts diese Voraussetzungen in ihrer Person erfüllt, sind allerdings bestimmte Einschränkungen über § 2 Abs. 3 UStG zu berücksichtigen.

Zum 1.1.2016 ist die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch die Neuregelung des § 2b UStG ersetzt worden. Allerdings gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 3 UStG noch zwingend für alle Umsätze vor dem 1.1.2017 sowie wahlweise für alle vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätze weiter.

Der Referent geht in diesem Zusammenhang u. a. auf folgende Inhalte näher ein:

  • BMF-Schreiben vom 27.7.2017
  • Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG
  • Rechtslage bis 31.12.2016 (mit Option bis 31.12.2020)
  • Inhalte und Anforderungen des neuen § 2b UStG
  • Tax-Compliance Systeme
Zielgruppen
  • Steuerberater
  • Steuerfachwirte
  • Fachanwälte für Steuerrecht
  • Mitarbeiter in der Finanzverwaltung

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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.

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