Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG schränken das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Sie sind die stärkste Form der Betriebsratsbeteiligung. Der Kern der erzwingbaren Mitbestimmung ist aber die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Im Fall der sozialen Mitbestimmung kann der Arbeitgeber, soweit die Regelungen einen kollektiven Bezug haben, seine Entscheidung nicht mehr frei treffen, erforderlich ist vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet eine Einigungsstelle für beide Seiten verbindlich.
Das Seminar behandelt die zentralen Aspekte der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Es stellt die Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (neues Mitbestimmungsrecht bezüglich „Homeoffice“) und die aktuelle Rechtsprechung vor und nennt konkrete Tipps für die Verhandlung mit dem Betriebsrat.