Viel Bewegung kam in den vergangenen Monaten in das Thema Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb. In einem lange erwarteten Schreiben äußert sich das BMF ausführlich zu § 8c KStG. Die Finanzverwaltung geht dabei u. a. auf den Verlustuntergang bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb ein und nimmt zu Organschaftsfällen, zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel Stellung.
Der EuGH hat sich zwischenzeitlich zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG geäußert. In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen schädlichen Beteiligungserwerb von nicht mehr als 50 % plant der Gesetzgeber die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für die Zeit vor dem 1.1.2016 aufzuheben. Der BFH sieht in einer Aufwärtsverschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft eine Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG, die einen sog. Einbringungsgewinn II und damit eine rückwirkende Versteuerung einer zuvor steuerneutralen Einbringung auslösen kann. Die sog. Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG ist europarechtswidrig. Eine erste Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH zeigt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 4.4.2018.
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