Mit Spannung werden die anstehenden Änderungen in der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung erwartet, die der Gesetzgeber infolge der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) der EU in nationales Recht umsetzen wird. In diesem Zusammenhang könnten sich Verschärfungen u. a. bei ausländischen Tochterkapitalgesellschaften, die Lizenzeinnahmen erzielen, oder für bestimmte konzerninterne Einkaufs- und Vertriebsgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland ergeben. Das Online-Seminar gibt hierzu einen Ausblick.
Rückwirkende Erleichterungen hat der Gesetzgeber für Beteiligungserwerbe von bis zu 50 % an Verlust-Kapitalgesellschaften eingeführt. In Reaktion auf die partielle Verfassungswidrigkeit der Norm wurde § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. gänzlich gestrichen. Bei grundsätzlich schädlichen Beteiligungserwerben von mehr als 50 % kann u. a. die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG einen Verlustuntergang vermeiden. Zu den konkreten Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel hat sich die Finanzverwaltung geäußert (Verfügung der OFD NRW vom 20.12.2018).
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.9.2018 (Az. I R 16/16) entschieden und sich gegen die Verwaltungsauffassung (BMF v. 11.11.2011, Rn. 12.07) gestellt.
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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.