​Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG schränken das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Sie sind die stärkste Form der Betriebsratbeteiligung.

Echte Mitbestimmungsrechte bestehen in einigen personellen Angelegenheiten oder bei einem Sozialplan; der Kern der erzwingbaren Mitbestimmung ist aber die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Im Fall der sozialen Mitbestimmung kann der Arbeitgeber, soweit die Regelungen einen kollektiven Bezug haben, seine Entscheidung nicht mehr frei treffen, erforderlich ist vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet eine Einigungsstelle für beide Seiten verbindlich.

Inhalte des Online-Seminars
  • Folgen der Missachtung der Mitbestimmungsrechte
  • Konfliktlösung durch die Einigungsstelle
  • Die einzelnen Mitbestimmungsrechte, insbesondere:
    • Ordnung im Betrieb und Verhalten der Arbeitnehmer
    • Lage und vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit sowie Pausen
    • Allgemeine Urlaubsgrundsätze
    • Einführung und Nutzung technischer Einrichtungen
    • Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
    • Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen
    • Betriebliche Lohngestaltung
    • Ausgestaltung der mobilen Arbeit
Zielgruppen
  • Personalreferenten
  • Betriebs- und Personalräte
  • HR-Manager
  • Führungskräfte
  • Unternehmensjuristen

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Video | Stand 05.12.2022
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