Ein Steuerverwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Dann ist das Finanzamt an ihn gebunden, es sei denn, dass eine Korrekturvorschrift greift. Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen oder – bei Steuerbescheiden – Antrag auf schlichte Änderung stellen. Unterlässt er dies, wird der Verwaltungsakt unanfechtbar, d. h. formell bestandskräftig. Er ist nun ebenfalls auf die Korrekturvorschriften angewiesen. Nur wenn der Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfüllt ist, kann oder muss ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert werden.

Inhalte des Online-Seminars

In unserem Online-Seminar lernen Sie Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (insbesondere Freistellungs-, Grundlagen- und Zinsbescheide) zu unterscheiden. Nach der Systematik der Abgabenordnung (AO) sind davon noch sonstige Steuerverwaltungsakte abzugrenzen. Dementsprechend sind auch die Änderungsvoraussetzungen unterschiedlich geregelt. Auf folgende Themen geht Ihre Referentin unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus 2017 näher ein:

  • Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide – Abgrenzungen
  • Aufhebung und Änderung
  • Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Festsetzung
  • Aufhebung und Änderung von endgültigen Steuerbescheiden (Antrag auf schlichte Änderung, sonstige Korrekturvorschriften)
  • Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel (Änderung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen, Änderungssperre)
  • Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
  • Änderung und Aufhebung von Folgebescheiden (Änderung nach Ergehen eines Grundlagenbescheids, Änderung nach Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung)
Zielgruppen
  • Steuerberater
  • Steuerfachwirte
  • Steuerfachangestellte
  • Fachanwälte für Steuerrecht
  • Mitarbeiter in der Finanzverwaltung
  • Mitarbeiter in Lohnsteuerhilfevereinen

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Aufzeichnungen stehen Ihnen ca. 3 Arbeitstage nach dem Online-Seminar zur Verfügung.

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